Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Frage, ob der
Reisende, der seine
Reise wegen weltweiten Reisewarnung, die im Jahr 2020 wegen der Corona-Pandemie ausgesprochen wurde, storniert hat, eine
Stornokostenpauschale zu zahlen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht Ansprüche aus
Pauschalreisevertrag geltend.
Der Kläger buchte für sich und zwei Familienmitglieder bei der Beklagten für den Reisezeitraum vom 12.07.2020 bis 25.07.2020 eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug nach Ras Al Khaimah zum Gesamtreisepreis von 2.805 €.
Der Kläger bezahlte auf den Reisepreis 1.122 €. Aufgrund der Corona-Pandemie stornierte der Kläger die Reise unter dem 04.05.2020. Da die Beklagte die Anzahlung nicht nach Ablauf von 14 Tagen an den Kläger zurückzahlte beauftragte dieser den Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2020 forderte die Kanzlei die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung aus dem Reisevertragsverhältnis und zur Zahlung der entstandenen anwaltlichen Kosten auf.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er zur Geltendmachung der Forderung aktiv legitimiert sei, da er alleiniger Auftraggeber der Reise sei. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch der Beklagten nach
§ 651 h Abs. 3 BGB entfallen sei, da außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen hätten, die eine Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt hätten. Das auswärtige Amt hätte eine weltweite Reisewarnung in der Zeit zwischen dem 17.03.2020 und dem 14.06.2020 herausgegeben, welche für Ziele außerhalb von Europa bis zum 31.08.2020 verlängert worden sei. Neben der geltenden Reisewarnung habe sich der Kläger auch auf das Kurzgutachten von Professor Dr. T. und die mannigfachen Stimmen innerhalb der Politik berufen die ihrerseits ausführten, dass die Pandemie im Sommer 2020 nicht ausgestanden sein würde. Daher habe sich der Reisezeitraum im Zeitraum der Reisewarnung befunden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte keinerlei Stornierungskosten verlangen könne, da sie nicht dargelegt habe, dass die Reise durchgeführt worden sei und ihr daher tatsächlich Stornierungskosten entstanden seien.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme. Es hätte sich um einen übereilten Rücktritt gehandelt, da er 2 Monate vor dem geplanten Reisebeginn erfolgt sei und es sich bei der Corona-Pandemie um eine hochdynamische Entwicklung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gehandelt habe und damit dies keine belastbare Prognose zugelassen hätte. Die zunächst ausgerufene weltweite Reisewarnung sei befristet bis zum 30.04.2020 gewesen, eine darauffolgende Reisewarnung sei befristet auf den 15.06.2020 gewesen. Gerade aus der Befristung ergebe sich, dass die zuständigen Behörden eine sichere Beurteilung der Lage über den Zeitpunkt der Befristung hinaus nicht treffen konnten. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen die Anzahlung welcher 40 % des Reisepreises und damit des vertraglich vereinbarten Stornierungspreises entspricht zu verrechnen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.