Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn ein Flug wegen des drohenden Eintritts eines Nachtflugverbots am Zielflughafen annulliert wird.
Für die Zeit des Nachtflugverbots besteht - von den Ausnahmen abgesehen - keine Betriebserlaubnis. Es liegt somit innerhalb des betrieblichen Risikos der Fluggesellschaft, wenn diese planmäßig Flüge zu Zeitpunkten anbietet, an denen geringfügige Verspätungen bereits dazu führen, dass Flüge aufgrund des Nachtflugverbotes am Zielort nicht mehr vertragsgemäß ausgeführt werden können.
Ursache einer Annullierung ist dann nicht der Grund für die geringfügige Verzögerung, sondern das Nachtflugverbot.
Legt ein Fluggast nach einer Flugannullierung keinen Beleg für die erforderliche Unterkunft vor, kann das Gericht den Umfang des Ersatzanspruches nach § 287 ZPO schätzen.
Wird dem Fluggast nach einer Flugannullierung keine Alternativbeförderung angeboten und bucht er selbst eine solche, sind ihm diese Kosten zu ersetzen.