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Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verbrennungen durch heiße Suppe im Flugzeug?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Klägerin war am 24.09.2019 Passagierin an Bord des von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, durchgeführten Fluges von München nach New York. Auf dem Flug, der um 12.25 Uhr in München startete, wurde der Klägerin ca. 90 Minuten vor der Landung ein Abendessen angeboten, das jedenfalls aus einer Steinpilzcremesuppe, abgefüllt in einer Porzellanschale, bestand.

Die Sessel in der von der Klägerin gebuchten Business Class verfügen über ein festes Tablett, das aus einer Seitenlehne, im Fall der Klägerin aus der linken Armlehne, herausgeklappt werden kann. Die Suppenschale – deren Temperatur zwischen den Parteien streitig ist – wurde, wie üblich, auf einem Tablett mit Besteckrolle inkl. Löffel und fester Leinenserviette gereicht.

Im Folgenden kam es sodann zu einem Zwischenfall – der genaue Hergang ist zwischen den Parteien streitig – infolgedessen sich die Suppe auf den oberen Brustbereich der Klägerin ergoss. Nach der Landung suchte die Klägerin eine Klinik auf. Bei der dortigen Behandlung wurden Verbrennungen zweiten Grades im Brustbereich diagnostiziert.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Suppe außerhalb des normalen Turnus bestellt und erhalten. Sie habe beim Verzehr der Suppe eine aufrechte Sitzposition eingenommen. Sodann habe sie die Porzellanschale mit der linken Hand zum Verzehr angehoben, um mit der rechten Hand dann einen möglichst kurzen Weg von der Schüssel zum Mund zu haben.

Als sie die Schüssel in Mundhöhe hochgehoben gehabt habe, sei der Schüsselrand so heiß gewesen, dass Sie, in einer Reflexbewegung, einen Ruck verursacht habe. Sie habe die Schüssel schnell absetzen wollen. Hierbei habe sich dann die heiße Suppenflüssigkeit auf ihren „Ausschnitt“ ergossen. Trotz Kleidungsteilen, die den Brustbereich bedeckt hätten, habe sich sofort ein brennender Schmerz gezeigt.

Die Verbrennungen hätten sich schon an den Fingerkuppen, die die Suppenschüssel berührten, gezeigt. Die zu hohe Temperatur hätte den Servierkräften auch auffallen müssen, da sie schon vor dem Servieren die Suppenschüsseln auf die Temperatur hätten kontrollieren müssen.

Sie sei aufgestanden und in den Toilettenbereich gegangen. Hier habe sie sich abgewaschen und die Suppenreste von der Kleidung entfernt. Sie habe dann nach kaltem Wasser bzw. Crusheis und einer Serviette verlangt. Hierbei habe es sich um eine Stoffserviette, die hätte feucht gemacht werden können, handeln sollen. Stattdessen habe man ihr, nach einiger Verzögerung, einen Becher mit Eiswürfeln und eine Papierserviette gebracht. Erst auf nochmaliges Verlangen sei dann eine Stoffserviette gebracht worden, sowie Crusheis, Sie habe dann weiterhin nach einer Brandsalbe gefragt. Die Stewardess habe ihr gesagt, man habe keine Brandsalbe an Bord. Das Flugpersonal habe auch keinen Arzt ausgerufen oder sonst Hilfe angeboten.

Vor der Landung habe sie nach einer ärztlichen Versorgung nach der Landung verlangt. Eine Notversorgung am Gate sei verneint worden. Dies sei nicht möglich. Man habe ihr dann empfohlen, das Jamaika Hospital in New York aufzusuchen. Dies sei allerdings keine Spezialklinik für Verbrennungen. Insofern wäre diese Adresse für sie nicht geeignet gewesen. Sie habe sich dann, aufgrund eigener Erkundigungen, bei einer Spezialklinik für Verbrennungen gemeldet und sei dort – was unstreitig ist- behandelt worden.

Neben dem erlittenen Schmerz sei sie auch psychisch angeschlagen. Ferner habe sie diverse materielle Schäden erlitten, die sie noch nicht vollständig beziffern könne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen Schaden aus dem Schadensereignis auf dem Flug vom 24.09.2019 von München nach New York bezüglich der erlittenen Verbrennungen im Brustbereich der Klägerin und der daraufhin erlittenen psychischen Folgen zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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