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EU-Ausgleichszahlung auch bei Buchung über ein Firmenportal?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Die Fluggäste forderten vorliegend eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Aufgrund eines technischen Defekts hatte sich der gebuchte Flug verspätet, sodass die Passagiere den Anschlussflug nicht erreichten. Der Zielort wurde dann über einen Ersatzflug mit einer Verspätung von 3 Stunden und 31 Minuten erreicht.

Die Fluggesellschaft verweigerte die EU-Ausgleichszahlung, weil die Passagiere zu einem reduzierten und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Firmentarif („Intercont Network Discount“) gereist seien. Daher greife die VO (EG) Nr. 261/2004 nicht.

Nachdem das Amtsgericht die Forderung nach einer EU-Ausgleichzahlung abschlägig beschieden hatte, wurde der Anspruch weiterverfolgt.

Eine systematische Auslegung des Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ergebe, dass der Verordnungsgeber auch solche Tarife vom Anwendungsbereich der Verordnung habe erfassen wollen, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen, sofern dieser einen veritablen Teil der Öffentlichkeit ausmache. Dies ergebe sich im Rückschluss aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Eine teleologische Auslegung ergebe überdies, dass das Merkmal der Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit nicht mengenmäßig zu bestimmen sei, sondern nur über Funktions-, Zugehörigkeits- und Lagergedanken. Es würden insbesondere Freiflüge und Sondertarife für eigene Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens oder für Mitarbeiter von Reiseunternehmen Anwendungsfälle des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellen.

Im Übrigen habe das Amtsgericht auch den Begriff der Reduzierung des Tarifs unzutreffend gewürdigt.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es für die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darauf an, dass eine Reduzierung in erheblichem Umfang vorliege. Dies ergebe sich aus einer systematischen Betrachtung, weil in der Vorschrift neben dem Begriff „reduziert“ der Begriff „kostenlos“ in einem Atemzug erwähnt werde. Dies zeige, dass die Reduzierung einen Grad erreichen müsse, der bei wertender Betrachtung an einen kostenlosen Tarif heranreiche. Eine solche Auslegung sei nicht fremd, sie werde zum Beispiel auch bei § 275 BGB vorgenommen, nach der wegen des Merkmals „tatsächliche Unmöglichkeit“ in Abs. 1 angenommen werde, dass auch das Merkmal „grobes Missverhältnis“ in Abs. 2 eine ähnliche Qualität im Sinne einer praktischen Unmöglichkeit erreichen müsse. Weiter stützt sich der Kläger auf eine teleologische Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung verfolge die Stärkung der Verbraucherrechte. Es erschließe sich daher nicht, warum diese Ziele bereits dann suspendiert sein sollen, wenn nur eine geringfügige Reduzierung vorliegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 7 Abs. 1 lit. c), Art. 5 Abs. 1 lit. c) analog der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

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