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Entgangene Urlaubsfreuden begründen keinen Entschädigungsanspruch

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit sowie Schadenersatz im Zusammenhang mit einer gebuchten Kreuzfahrt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im August 2019 hat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Reisevertrag für 2 Personen über eine Kreuzfahrt mit der Beklagten abgeschlossen. Die Buchung erfolgt über einen Reisevermittler.

Die Kreuzfahrt sollte am 14.02.2020 in Shanghai, China beginnen und dann über Japan, Hongkong, Thailand, Singapur Thailand, Sri Lanka, Indien, Oman am 12.03.2020 in Dubai enden. Der Reisepreis für 2 Personen betrug 3.678,00 €.

Am 31.01.2020 hat die Beklagte eine umfangreiche Änderung der Route vorgenommen. Der Starthafen in Shanghai und somit die ganze Anreise und der Aufenthalt in Shanghai wurde gestrichen. Die Reiseziele Okinawa und Hongkong wurden ebenfalls komplett aus dem Programm genommen. Die Kreuzfahrt sollte nun in Singapur starten und während der Reise nochmals in Singapur Halt machen. Die Klägerin war mit der Streichung bzw. den Änderungen nicht einverstanden und teilte dies auch der Beklagten mit.

Aufgrund der Änderung der vereinbarten Reiseleistung hat die Klägerin die Kündigung des Vertrages wegen Reisemängel erklärt, hilfsweise den Rücktritt gemäß § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB.

Die Beklagte wurde vom Klägervertreter mit Schreiben vom 05.02.2020 aufgefordert, den Reisepreis sowie Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 1.839,00 € unter Fristsetzung bis zum 14.02.2020 zu bezahlen. Der Reisepreis wurde von der Beklagten der Folge erstattet.

Der mitreisende Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche gegen die Beklagte vor Klageeinreichung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Abtretung angenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu leisten hat. Sie erachtet insoweit 50% des Reisepreises als angemessen. Die Beklagte habe die Reise vereitelt. Durch die erheblichen Änderungen der vereinbarten Reiseleistungen sei das Interesse an der Reise entfallen. Zusammen mit dem Ehemann hätten sie lange vor Reisebeginn diverse Aktivitäten für die Reise herausgesucht und auch geplant. Durch die erheblichen Änderungen der Reiseleistung habe sich die Beklagte vertragswidrig verhalten. Um sich über die Rechtslage zu informieren und weitere Schritte einzuleiten, habe sie sich daher anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen. Es habe durch die Absage der gebuchten Leistungen ein erheblicher Reisemangel vor Reiseantritt vorgelegen. Entsprechend sei die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Sie müsse daher die entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € erstatten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit noch der Schadensersatzanspruch zu.

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