Auch ein
Reisebüro muss wenigstens über die Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen in einem Transitland aufklären. Andernfalls kann dies einen Schadenersatzanspruch des
Reisenden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen.
Vorliegend hat der spätere Kläger über ein Reisebüro eine einzige Reiseleistung, nämlich die Flugbeförderung von Düsseldorf nach Orlando - über London und Toronto - und zurück, gebucht.
Die Beklagte hat ihre Informations- und Aufklärungspflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt, indem sie den Kläger bei Buchung der Flüge nicht hinreichend über die Einreise- und Durchreisebestimmungen bezüglich des Transitaufenthaltes in Kanada informiert hat.
Zwar gilt für die Beklagte nicht
§ 5 BGB-InfoVO, da keine
(Pauschal-)Reise vorliegt, aber auch dem
Reisevermittler obliegen bei einer Nur-Flug-Vermittlung gewisse Informations- und Aufklärungspflichten. Aus dem als Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB zu qualifizierenden Vertragsverhältnis ergibt sich ein selbständiger Anspruch auf eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit einschließlich allgemeiner Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Insbesondere ist der Kunde - auch ungefragt - über die Einreise- und Durchreisebestimmungen aufzuklären, sofern eine Relevanz für den Reisenden und den gebuchten Flug für den Reisevermittler erkennbar ist. Der Reisevermittler hat damit den Kunden insbesondere darüber aufzuklären, ob er für das Zielland ein Visum benötigt, denn ohne ein solches würde der Flug in das Zielland für den Kunden wertlos.
Gleiches gilt für ein Transitvisum, sofern dem Kunden kein Direktflug vermittelt wird, sondern ein Flug über ein Land, für das besondere Einreise- bzw. Durchreisebestimmungen, wie beispielsweise die Erforderlichkeit eines Transitvisums, gelten. Denn der Reisevermittler schuldet die erfolgreiche Vermittlung eines Fluges. Dieser kann jedoch nur dann erfolgreich angetreten werden, wenn alle Einreise- und Durchreisebestimmungen erfüllt werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.