Zwar mussten die
Reisenden im vorliegenden Fall bei dem Flug FR 110 von Schönefeld (SXF) nach Palma de Mallorca (PMI) am 26.01.2016 eine Flugannullierung durch die Fluggesellschaft hinnehmen, was grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 Abs. 1 der Flugastrechtverordnung begründet. Auch ein Ausnahmetatbestand nach
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung liegt angesichts der ausgesprochen kurzen Unterrichtungsfrist - hier wurde die Annullierung des Fluges erst weniger als 24 Stunden vor dem planmäßigen Abflug mitgeteilt - und des fehlenden Angebots einer anderweitigen Beförderung im zeitlichen Rahmen des Buchstaben c) iii) nicht vor.
Eine
Ausgleichzahlung nach Art. 7 der Verordnung ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 ausgeschlossen, da die Beklagte in diesem Rechtsstreit nachgewiesen hat, dass die Annullierung des Fluges FR 110 auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allgemein anerkannt, dass ein überlasteter Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels dazu geeignet ist, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu begründen.
Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, meint bereits nach seinem Wortlaut Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.
Hierdurch werden Ereignisse erfasst, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eingestuft werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Vorkommnisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, sondern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind. Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen.
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