Im zu entscheidenden Fall hatte der Veranstalter eine Kreuzfahrt wegen der Corona Pandemie abgesagt und dann gegenüber den Reisenden behauptet, diese müssen im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben einen angebotenen Gutschein akzeptieren.
Erst nach Klagezustellung erstattete der Reiseveranstalter den Reisepreis, wollte jedoch die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten und Verzugszinsen nicht erstatten.
Vor Gericht unterlag der Veranstalter mit diesem Vorgehen und wurde dazu verurteilt, neben den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten und den Verzugszinsen auch die weiteren Verfahrenskosten zu übernehmen.
Nach gültiger Rechtslage ist der Veranstalter nämlich verpflichtet, den Reisepreis in einem solchen Fall binnen 14 Tagen zu erstatten.
Erst nach Klagezustellung erstattete der Reiseveranstalter den Reisepreis, wollte jedoch die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten und Verzugszinsen nicht erstatten.
Vor Gericht unterlag der Veranstalter mit diesem Vorgehen und wurde dazu verurteilt, neben den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten und den Verzugszinsen auch die weiteren Verfahrenskosten zu übernehmen.
Nach gültiger Rechtslage ist der Veranstalter nämlich verpflichtet, den Reisepreis in einem solchen Fall binnen 14 Tagen zu erstatten.
AG München, 21.07.2020 - Az: 173 C 8919/20
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