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Kreuzfahrt wegen Corona abgesagt - Veranstalter muss Reisepreis zurückzahlen

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im zu entscheidenden Fall hatte der Veranstalter eine Kreuzfahrt wegen der Corona Pandemie abgesagt und dann gegenüber den Reisenden behauptet, diese müssen im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben einen angebotenen Gutschein akzeptieren.

Erst nach Klagezustellung erstattete der Reiseveranstalter den Reisepreis, wollte jedoch die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten und Verzugszinsen nicht erstatten.

Vor Gericht unterlag der Veranstalter mit diesem Vorgehen und wurde dazu verurteilt, neben den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten und den Verzugszinsen auch die weiteren Verfahrenskosten zu übernehmen.

Nach gültiger Rechtslage ist der Veranstalter nämlich verpflichtet, den Reisepreis in einem solchen Fall binnen 14 Tagen zu erstatten.


AG München, 21.07.2020 - Az: 173 C 8919/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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