Der Kapitän eines
Kreuzfahrtschiffes ist berechtigt, einen erkrankten
Reisenden von Bord zu verweisen, wenn auch nur ein geringes Risiko dahingehend besteht, dass der Reisende lebensgefährlich erkrankt ist. Dies gilt auch dann, wenn nach medizinischer Untersuchung im Krankenhaus eine grundsätzliche Reisefähigkeit des Reisenden attestiert wurde.
Der Reisende hat daher keinen Schadensersatz- oder
Reisepreisminderungsanspruch gegen den
Reiseveranstalter. Die
Kündigung des Reisevertrags erfolgte durch den Verweis von Bord zulässigerweise, denn der Kündigungsgrund rechtfertigte sich aus Ziffer 6.2 und 6.4 der Reisebedingungen der Veranstalterin. Diese lauteten:
6.2
Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. eine Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht … Cruise nicht ein.”
6.4
An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.
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