Anspruchsgegner des EU-Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) ausschließlich das sogenannte ausführende Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b der VO ist ausführendes Luftfahrtunternehmen das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
Neben diesen negativen Abgrenzungsmerkmalen hat der - alleine zur Auslegung der VO berufene EuGH - unlängst positiv definiert, unter welchen Bedingungen ein Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und damit zum "ausführenden" Luftfahrtunternehmen i.S.d. VO wird (EuGH, 04.07.2018 - Az: C-532/17).
Insoweit ist unbeachtlich, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Beförderungsvertrag geschlossen wurde.
Nach dem Erwägungsgrund Nr. 7 der VO ist ferner unbeachtlich, ob der Flug mit einem eigenen Fluggerät oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) angemieteten Fluggerät durchgeführt wurde. Ebenso wenig führt ein Hinweis in der Buchungsbestätigung oder auf der Bordkarte, dass der Flug von einem bestimmten Luftfahrtunternehmen "durchgeführt" werde ("operated by"), dazu, dass dieses Luftfahrtunternehmen zwingend auch als "ausführendes" Luftfahrtunternehmen i.S.d. VO anzusehen wäre.Neben diesen negativen Abgrenzungsmerkmalen hat der - alleine zur Auslegung der VO berufene EuGH - unlängst positiv definiert, unter welchen Bedingungen ein Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und damit zum "ausführenden" Luftfahrtunternehmen i.S.d. VO wird (EuGH, 04.07.2018 - Az: C-532/17).
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LG Frankfurt/Main, 21.02.2019 - Az: 2-24 S 143/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0221.2.24S143.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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