Ist es zu einer Flugverspätung gekommen, so bemisst sich die EU-Ausgleichszahlung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach der Gesamtstrecke und nicht allein nach dem Flug, bei dem es zur Verspätung gekommen ist.
Der Begriff „Entfernung“ im Art. 7 Abs. 1 VO umfasst im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ist dabei unerheblich. Damit ist es für die Berechnung der Entschädigungszahlung unerheblich, auf welchem Teilflug die Ursache für die Verspätung eintrat.
Eine aus zwei oder mehr Flügen bestehende Flugreise ist hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entfernung wie ein Direktflug zu bewerten.
Der Begriff „Entfernung“ im Art. 7 Abs. 1 VO umfasst im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ist dabei unerheblich. Damit ist es für die Berechnung der Entschädigungszahlung unerheblich, auf welchem Teilflug die Ursache für die Verspätung eintrat.
Eine aus zwei oder mehr Flügen bestehende Flugreise ist hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entfernung wie ein Direktflug zu bewerten.
LG Hannover, 21.03.2019 - Az: 5 S 107/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


