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Sandsturm am Flughafen als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Vorliegend ging es um die Frage, ob die Flugreisenden Ausgleichszahlungen und Schadensersatz aufgrund der Verspätung eines Non-Stop-Flugs von der kapverdischen Insel Sal nach Hamburg verlangen konnten.

Die Fluggesellschaft hatte vorliegend den Flugzeugumlauf umgeplant, so dass die Passagiere Hamburg mit einer Verspätung von 22 Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit erreichten. Grund hierfür war nach Angaben der Fluggesellschaft ein Sandsturm auf Boa Vista.

Die Passagiere waren der Ansicht, dass eine Umplanungen, die zwar aufgrund eines etwaigen außergewöhnlichen Umstands erfolgten, die aber - wenn der in Bezug genommene Flug selbst nicht von dem Umstand betroffen sei - rein organisatorische Entscheidungen der Fluggesellschaft darstellten und daher nicht zu einem Haftungsausschluss führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH (u. a. EuGH, 19.11.2009 - Az: C 402/07 und C 432/07) und des BGH (BGH, 18.02.2010 - Az: Xa ZR 95/06), der das erkennende Gericht trotz einiger Bedenken folgt, kann Fluggästen über den Wortlaut des Art. 6 der EG-VO hinaus in analoger Anwendung des Art. 5 Abs. 1c) der EG-VO ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der EG-VO auch dann zustehen, wenn der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht und die Verspätung nicht auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO zurückgeht.

Hier liegt mit 22 Stunden Verspätung am Endziel Hamburg eine solche sogenannte große Verspätung vor. Die Entfernung zwischen Sal und Hamburg beträgt mehr als 3.500 Kilometer.

Die Fluggesellschaft beruft sich ohne Erfolg darauf, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO vorgelegen hätten, die zu einem Haftungsausschluss führen.

Der behauptete Sandsturm, von dem der Flughafen der kapverdischen Insel Boa Vista am fraglichen Tag betroffen gewesen sei, würde zwar ohne weiteres einen solchen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 EG-VO darstellen. Die Fluggesellschaft hat aber nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen, dass sich die große Verspätung des streitgegenständlichen Fluges (Sal – Hamburg) auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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