Bei einem
Fluglotsenstreik, der einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist die Fluggesellschaft weiterhin verpflichtet, die frühestmöglichen Rückbeförderung der Fluggäste sicherzustellen. Dies muss zeitnah erfolgen - ggf. auch durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbesondere anderer Fluglinien.
Die Fluggäste haben in diesem Fall zwar keinen Anspruch auf eine
Ausgleichszahlung, jedoch auf Schadensersatz, sofern der Fluggast die Beförderung zum Zielort selbst organisiert und die von der Fluggesellschaft angebotene alternative Beförderung erst zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre.
Im Zweifel übt ein Fluggast bei Rückforderung des Flugpreises sein Wahlrecht nach Art 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur dann rechtswirksam aus, wenn er vorab auf die Rechtsfolgen, insbesondere den hierin liegenden Verzicht auf weitergehende Schadensersatzansprüche, ausdrücklich hingewiesen wurde.