Im vorliegenden Fall forderten die Flugpassagiere eine EU-Ausgleichszahlung, nachdem es zu einem Blitzeinschlag in ein anderes Flugzeug der Flotte der Fluggesellschaft und in der Folge zu einem Flugzeugaustausch gekommen war.
Die ursprünglich für den Flug nach Hanoi vorgesehene Maschine wurde für den Flug nach Saigon eingesetzt. Der Flug nach Hanoi kam deshalb erst einen Tag verspätet in Hanoi an.
Dieser Umstand stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 befreit hätte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 29.07.2014 (Az: 31 C 1507/14 (83)) hierzu folgendes ausgeführt:
Die ursprünglich für den Flug nach Hanoi vorgesehene Maschine wurde für den Flug nach Saigon eingesetzt. Der Flug nach Hanoi kam deshalb erst einen Tag verspätet in Hanoi an.
Dieser Umstand stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 befreit hätte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 29.07.2014 (Az: 31 C 1507/14 (83)) hierzu folgendes ausgeführt:
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AG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - Az: 29 C 3128/14 (21)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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