Im vorliegenden Fall hatte die Fluggesellschaft eine eigenmächtige Umbuchung vorgenommen, nachdem der Zubringerflug des Fluggastes annulliert wurde. Dies stellt eine Nichtbeförderung dar, so das ein Anspruch auf EU-Ausgleichsleistung besteht.
Denn mit dieser Umbuchung hatte die Fluggesellschaft die Beförderung auf dem planmäßig durchgeführten Flug verweigert.
Der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten oder anderweitigen Beförderung nach Art. 8 VO gebt der Fluggesellschaft nicht das Recht, den Fluggast ohne Rücksprache auf eine geänderte Flugroute umzubuchen. Es obliegt dem Fluggast, zu entscheiden, welches nach Art. 8 VO bestehende Recht er ausüben möchte.
Denn mit dieser Umbuchung hatte die Fluggesellschaft die Beförderung auf dem planmäßig durchgeführten Flug verweigert.
Der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Ticketkosten oder anderweitigen Beförderung nach Art. 8 VO gebt der Fluggesellschaft nicht das Recht, den Fluggast ohne Rücksprache auf eine geänderte Flugroute umzubuchen. Es obliegt dem Fluggast, zu entscheiden, welches nach Art. 8 VO bestehende Recht er ausüben möchte.
AG Düsseldorf, 15.12.2017 - Az: 49 C 343/17
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