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Sylt und Norddeich: Wo liegt die Reiseunterkunft?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Über ein Onlineportal buchte der spätere Kläger eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt. Die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters enthielt die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“.

Nach Ansicht des Gerichts musste der Kläger aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort der Beklagten davon ausgehen, seinem Buchungswunsch sei entsprochen worden und er habe ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten.

Die Reisebestätigung kann nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden.

Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Entscheidend ist, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist.

Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland muss aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist.

Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, durfte der Kläger berechtigterweise davon ausgehen, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt.

Der Kläger hatte daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.


LG Frankfurt/Main, 27.02.2019 - Az: 2-24 S 32/18

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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