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Unfall zwischen einem Motorrad und einer die Straße unachtsam überquerenden 12-Jährigen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Vorliegend war ein 12-Jahre altes Kind nach einem Schulausflug nachts aus einem Reisebus ausgestiegen und überquerte hinter dem Bus die Straße, wobei es zu einem Unfall mit einem Motorradfahrer kommt. Strittig war die Haftungsverteilung.

Eingeschränkt ist die Halterhaftung nach dem unverändert gebliebenen § 9 StVG, wonach § 254 BGB anzuwenden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, wobei die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden den Schädiger trifft. Bei besonderen Fallgestaltungen kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis kommen, dass einer der Beteiligten alleine für den Schaden aufzukommen hat. Eine vollständige Kürzung unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände, die für das Ereignis zumindest mit kausal waren, einzubeziehen. Nur vermutete oder nur mögliche Tatbeiträge haben außer Betracht zu bleiben.

Nach § 254 Abs. 1 BGB hängen die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist in einem ersten Schritt der Verursachungsbeitrag beider Seiten zu ermitteln, wobei zu beachten ist, dass nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar nur solche, die sich auf den Unfall, also auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang, ausgewirkt haben. In einem zweiten Schritt sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass hier immer nur auf Seiten des Schädigers die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs mitgewirkt hat und den Verantwortungsanteil beeinflusst.

Jugendliche über 10 und unter 18 Jahren müssen sich nach §§ 828 Abs. 3, 254 BGB eine Anspruchskürzung gefallen lassen, wenn sie ein Mitverschulden trifft, es sei denn, sie hatten bei der Begehung der schädigenden Handlung noch nicht die erforderliche Einsicht. Das Mitverschulden muss der Schädiger nachweisen; es kommt insoweit auf das Wissen und Können der Altersgruppe an, der der Jugendliche angehört (Gruppenfahrlässigkeit). Die fehlende Einsichtsfähigkeit muss der Jugendliche nachweisen. Bei der Abwägung muss berücksichtigt werden, dass ein Fehlverhalten im Straßenverkehr insbesondere bei jüngeren Jugendlichen weniger schwer wiegt als bei einem Erwachsenen. Auf Seiten des Kraftfahrers kann die Betriebsgefahr durch Verschulden erhöht sein. Es kann deshalb zu bejahen sein, weil er die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2 a StVO nicht beachtet hat. Danach hat sich der Kraftfahrer u.a. gegenüber Kindern durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Die Grenze liegt bei ca. 14 Jahren; für den Kraftfahrer muss erkennbar gewesen sein, dass der Verletzte dieser Altersgruppe angehört.

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