Wurde ein Fluggast aufgrund einer durch den Reiseveranstalter veranlassten Flugstornierung nicht befördert, so ist die Fluggesellschaft nicht für die Nichtbeförderung verantwortlich, so dass auch kein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung besteht.
Im zu entscheidenden Fall erfuhren der Reisende am Abfertigungsschalter, dass der Rückflug am Tag zuvor vom Veranstalter storniert wurde - offenbar weil bei einem Kontingent von 14 Passagieren 36 Passagiere angemeldet worden waren. Der Reisende buchte daher einen Ersatzflug und klagte später gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.
Vor Gericht scheiterte der Kläger, da der Veranstalter befugt war, gegenüber der Fluggesellschaft eine Stornierungsmitteilung abzugeben.
Sofern die Stornierung gegen den Willen des Reisenden erfolgt, so muss dieser den Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, wenn die Fluggesellschaft - wie vorliegend - keine Veranlassung zur Stornierung gegeben hat.
Im zu entscheidenden Fall erfuhren der Reisende am Abfertigungsschalter, dass der Rückflug am Tag zuvor vom Veranstalter storniert wurde - offenbar weil bei einem Kontingent von 14 Passagieren 36 Passagiere angemeldet worden waren. Der Reisende buchte daher einen Ersatzflug und klagte später gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.
Vor Gericht scheiterte der Kläger, da der Veranstalter befugt war, gegenüber der Fluggesellschaft eine Stornierungsmitteilung abzugeben.
Sofern die Stornierung gegen den Willen des Reisenden erfolgt, so muss dieser den Reiseveranstalter und nicht die Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, wenn die Fluggesellschaft - wie vorliegend - keine Veranlassung zur Stornierung gegeben hat.
AG Rüsselsheim, 20.01.2017 - Az: 3 C 923/16 (37)
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