Fluggäste haben Anspruch auf Betreuungsleistung während eines unplanmäßigen Zwischenstopps von über sieben Stunden. Bei einem so langen unplanmäßigen Zwischenstopp ist die Aufnahme von Mahlzeiten und Getränken erforderlich.
Der durch die Quittung nachgewiesene Umfang der Betreuungsleistung in Höhe von 24,30 Euro für zwei Personen ist angemessen. Verzehrte Kaffees sind als Erfrischungsgetränke einzuordnen.
Betreuungsleistungen unterliegen nicht der Anrechnung des Artikels 12 der VO.
Der durch die Quittung nachgewiesene Umfang der Betreuungsleistung in Höhe von 24,30 Euro für zwei Personen ist angemessen. Verzehrte Kaffees sind als Erfrischungsgetränke einzuordnen.
Betreuungsleistungen unterliegen nicht der Anrechnung des Artikels 12 der VO.
AG Rüsselsheim, 21.01.2014 - Az: 3 C 2973/13 (32)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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