Bei einer
Ferienwohnung besteht keine Verpflichtung des Vermieters dazu, seinen Gästen die Mitnahme von Haustieren zu erlauben. Auch auf ein Verbot der Mitnahme von Haustieren muss nicht hingewiesen werden. Bei einer Ferienwohnung kommt ein Beherbergungsvertrag zustande, sodass die Rechtsprechung über Haustiere in Wohnraummietverhältnissen nicht angewendet werden kann.
Es ist Sache des Mieters, sich vorab über ein Haustierverbot zu informieren. Ein Recht zur Mitnahme kann nicht vorausgesetzt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über Schadensersatz-Forderungen.
Die Klägerin buchte für den Zeitraum 20.08.2016 bis 27.08.2016 bei der Beklagten die Ferienwohnung „Alpengruß“. Zum Zeitpunkt der Anreise am 20.08.2016 hatte die Beklagte einen vier Monate alten Zwergpinscher-Welpen, welchen sie mit sich führte. Der Beklagte teilte jedoch mit, dass Haustiere ausnahmslos verboten sind und verweigerte den Zutritt und auch die Übergabe der gebuchten Ferienwohnung. Die Klägerin buchte für sich, ihren Hund und ihre Familie Ersatzunterkünfte, wodurch ihr mehr Mehrkosten in Höhe von 409,71 € entstanden. Zudem hatte die Klägerin bei der Buchung bereits 290 € angezahlt. Mit Schreiben vom 27.08.2016 übersandte die Beklagtenpartei der Klägerin eine Email, indem die Beklagtenpartei einen Ausfallschaden in Höhe von 48,71 € geltend machte und die Beklagte zur Zahlung aufforderte.
Die Klagepartei behauptet, dass ihr zudem noch ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 360 € entstanden seien und im Zeitpunkt der Buchung weder auf der Homepage der Beklagtenpartei noch sonst ein Hinweis vorhanden gewesen wäre, wonach die Mit- und Aufnahme von Haustieren in den Ferienwohnungen nicht erlaubt sei. Ferner ist die Klagepartei auch der Ansicht, dass es sich bei der Anmietung von Ferienwohnungen letztlich um Wohnraummietverhältnisse handeln würde, so dass der generelle Ausschluss von Haustieren unwirksam sei.
Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um einen Beherbergungsvertrag gehandelt habe und dementsprechend die Rechtslage von gewöhnlichen Wohnraummietverhältnissen nicht auf Ferienunterkünfte übertragbar sei. Darüber hinaus hätte die Klagepartei im Vorfeld ohne weiteres sich bei der Beklagtenpartei erkundigen können und müssen, ob die Mitnahme von Haustieren erlaubt sei.
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