Die Kammer ist der Auffassung, dass für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß Artikel 7 I 2, IV Fluggastrechteverordnung die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen des verspäteten Flugs (vorliegend Rom) und dem letzten Zielort des Fluggastes (vorliegend München) maßgeblich ist. Die zu eventuellen Umsteigeflughäfen (vorliegend Amsterdam) zurückgelegten Flugstrecken sind nicht zu berücksichtigen (ebenso: AG Köln, 03.12.2013 - Az: 113 C 428/13; AG Hamburg, 03.06.2015 - Az: 20a C 28/15; AG Nürtingen, 28.05.2015 - Az: 12 C 394/15; AG Wedding, 14.09.2015 - Az: 22a C 193/15; AG Frankfurt a.M., 11.10.2013 - Az: 29 C 1952/13).
Die Entfernung von Rom nach München beträgt weniger als 1.500 Kilometer, so dass dem Kläger ein über die bereits bezahlten 250,- EUR hinausgehender Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zustand.
Die Entfernung von Rom nach München beträgt weniger als 1.500 Kilometer, so dass dem Kläger ein über die bereits bezahlten 250,- EUR hinausgehender Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zustand.
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