Der Lärm einer Klimaanlage und die Vibrationen eines Kreuzfahrtschiffes stellen keinen Reisemangel wegen Lärmbelästigung dar, wenn sie das übliche und zu erwartende Ausmaß nicht übersteigen. Es liegt auf der Hand, dass bei technischen Einrichtungen, insbesondere, wenn diese mit sich bewegenden Teilen versehen sind, Geräusche entstehen.
Bei einem Schiff handelt es sich um einen beweglichen Schwimmkörper, der in sich geschlossen ist und mit Maschinen ausgestattet ist, die aufgrund ihrer beweglichen Teile Schwingungen erzeugen. Dass sich diese Schwingungen auf den Schiffskörper übertragen, ist normal.
Bei einem Schiff handelt es sich um einen beweglichen Schwimmkörper, der in sich geschlossen ist und mit Maschinen ausgestattet ist, die aufgrund ihrer beweglichen Teile Schwingungen erzeugen. Dass sich diese Schwingungen auf den Schiffskörper übertragen, ist normal.
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AG Rostock, 23.09.2015 - Az: 47 C 27/15
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