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Notfallübung auf Flughafen - außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist der Ankunftsflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt, so stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar. Eine solche Flughafensperrung liegt außerhalb der von der Fluggesellschaft zu beherrschenden Sphäre. Konnte die Landung aufgrund der Übung erst verspätet erfolgen, so hat der Passagier keinen Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.

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AG Rüsselsheim, 17.02.2015 - Az: 3 C 4758/14 (34)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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