Ist der Ankunftsflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt, so stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar. Eine solche Flughafensperrung liegt außerhalb der von der Fluggesellschaft zu beherrschenden Sphäre. Konnte die Landung aufgrund der Übung erst verspätet erfolgen, so hat der Passagier keinen Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


