Ist der Ankunftsflughafen aufgrund einer Notfallübung gesperrt, so stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar. Eine solche Flughafensperrung liegt außerhalb der von der Fluggesellschaft zu beherrschenden Sphäre. Konnte die Landung aufgrund der Übung erst verspätet erfolgen, so hat der Passagier keinen Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.
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AG Rüsselsheim, 17.02.2015 - Az: 3 C 4758/14 (34)
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