Ist es zu einer Flugverspätung gekommen und wendet die vom Reisenden gebuchte und in Anspruch genommene Fluggesellschaft ein, sie sei nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen, weil der Flug von einer von der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft beauftragten Fluglinie (Subunternehmer) durchgeführt wurde (Codesharing). Auch in diesem Fall ist die gebuchte Fluggesellschaft das ausführendes Luftfahrtunternehmen.
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AG Rüsselsheim, 18.06.2014 - Az: 3 C 3947/13 (31)
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