Der Reisevermittler Opodo darf von seinen Kunden kein Entgelt dafür verlangen, dass er ihre Ansprüche auf Erstattung von Steuern und Gebühren im Auftrag der Fluggesellschaft abwickelt und die AGB vorsehen, dass diese Abwicklung zwingend über Opodo erfolgen muss. Eine entsprechende Klausel in den AGB ist unzulässig. Im Falle des Nichtantritts eines Fluges besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren. Dieser ist ohne Abzug von Bearbeitungsgebühren herausgeben.
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LG Berlin, 03.08.2016 - Az: 15 O 520/15
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