Eine Fluggesellschaft muss ihre Passagiere klar und vollständig über seine Fluggastrechte informieren. Es ist nicht ausreichend, wenn in einem Informationsblatt u.a. nicht darauf hingewiesen wird, dass sich der Anspruch auf Erstattung bei einer Überbuchung aus der Erstattung des Flugticketpreises und ggf. aus einem Rückflug zum ersten Abflugort zusammensetzt und auch Informationen zum Ausgleichsanspruch bei erheblichen Verspätungen fehlen.
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LG Berlin, 08.10.2015 - Az: 52 O 102/15
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