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Anschlussflug wegen Zubringerverspätung verpasst

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Erreicht ein Fluggast den im Rahmen eines Rundfluges gebuchten Anschlussflug nicht, weil es ihm auf Grund der im Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegenden Verspätung des Zubringerfluges nicht möglich war, rechtzeitig beim Abfertigungsschalter für den Weiterflug zu erscheinen, so kann ihm dies nicht entgegengehalten werden, wenn er sich jedenfalls am Abflugsort rechtzeitig bei der Abfertigung eingefunden hatte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fluggast bei Flugantritt durchabgefertigt wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 greift auch dann ein, wenn Fluggäste von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt werden; auf die Gründe für die Verlegung kommt es dabei nicht an.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst nicht nur die Fälle der Nichtbeförderung, die auf eine Überbuchung zurückzuführen sind, sondern auch Nichtbeförderungen aus anderen Gründen; in diesen Fällen greift Art. 4 Abs. 3 VO ein.

Eine Nichtbeförderung ist kein besonderer Fall der Verspätung. Dies gilt auch dann, wenn der Fluggast zu einem späteren Zeitpunkt bzw. am nächsten Tag mit einem anderen Flugzeug befördert wird und verspätet am Zielort ankommt. Bei einem einheitlichen Flug mit mehreren Flugabschnitten und einer einzigen Bordkarte kommt es allein darauf an, dass der Fluggast zu dem Endziel am gebuchten Reisetag nicht befördert wurde; wo und aus welchen Gründen es zwischen Abflugs- und der Nichtbeförderung gekommen ist, spielt dabei keine Rolle.

Daher besteht ein entsprechender Ausgleichszahlungsanspruch.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verordnung (EG) Nr. 261 / 2004 findet Anwendung. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sich die Kläger nicht 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges zu dessen Abfertigung einfanden. Insbesondere kann die im Verantwortungsbereich der Beklagten liegende Verspätung des ersten Fluges nicht gegen die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261 / 2004 angeführt werden, weil es den Klägern gerade aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges nach Paris nicht möglich war, rechtzeitig zur Abfertigung für den Weiterflug zu erscheinen. Es ist von einer einheitlichen Flugbuchung auszugehen, insbesondere auch aufgrund der Ausstellung der Bordkarten für die gesamte Flugstrecke bereits in St. Petersburg. Dort waren die Kläger ca. 1,5 Stunden vor der geplanten Abflugzeit an dem Abfertigungsschalter und damit rechtzeitig i.S.d. Art. 3 Abs. 2 a) VO erschienen.

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