Zu den privaten Unfall- und Verletzungsrisiken des Reisenden, die nicht reisespezifisch sind und mit deren Auftreten auch im privaten Alltag gerechnet werden muss, zählt auch das Ausrutschen auf einer Natursteintreppe im Außenbereich einer Hotelanlage in der Türkei, die in den Morgenstunden vom Hotelpersonal mit Wasser abgespritzt worden ist.
Mit einer derartigen (morgendlichen) Reinigungstätigkeit und einer hierdurch - gegebenenfalls - einhergehenden Rutschigkeit der Treppenstufen muss der Reisende rechnen.
Mit einer derartigen (morgendlichen) Reinigungstätigkeit und einer hierdurch - gegebenenfalls - einhergehenden Rutschigkeit der Treppenstufen muss der Reisende rechnen.
Ein Reisemangel liegt hier nicht vor.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Celle, 28.07.2017 - Az: 11 U 65/17
ECLI:DE:OLGCE:2017:0728.11U65.17.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


