Es ist irreführend, wenn ein Hotel mit 4 Sternen, die einer offiziellen Klassifizierung ähnelt, in seinem Prospekt wirbt. Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird die Verwendung von vier Sternen dahingehend verstehen, dass es sich um eine offizielle Klassifizierung handelt, obwohl dies nicht der Fall war. Dementsprechend steht Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zu.
OLG Schleswig, 18.05.1999 - Az: 6 U 87/98
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