Verzögert der behandelnde Hausarzt die Weiterleitung eines Untersuchungsbefundes an den Patienten, muss sich der Versicherungsnehmer diese Verzögerung im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht zurechnen lassen. Die Anzeige des Versicherungsfalls gilt auch dann als unverzüglich erfolgt, wenn der Versicherte erst nach Kenntniserlangung von der Erkrankung tätig wird. Eine Pflicht, sich nach einer Routineuntersuchung von sich aus in kurzen Abständen nach dem Ergebnis zu erkundigen, besteht grundsätzlich nicht.
Entscheidend ist damit die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem die Reise hindernden Ereignis hatte oder hätte haben müssen und ob eine von diesem Zeitpunkt an gerechnete Anzeige noch als unverzüglich zu bewerten ist.
Anzeigepflicht in der Reiserücktrittsversicherung
Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen ist der Eintritt eines versicherten Ereignisses - wie einer unerwartete schwere Erkrankung, die den Reiseantritt verhindert - der Versicherung unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Verzögert sich die Anzeige schuldhaft, kann dies zu einer Kürzung oder zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen, soweit die verspätete Anzeige für den Umfang des entstandenen Schadens - etwa die Höhe der Stornokosten - ursächlich geworden ist.Entscheidend ist damit die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer Kenntnis von dem die Reise hindernden Ereignis hatte oder hätte haben müssen und ob eine von diesem Zeitpunkt an gerechnete Anzeige noch als unverzüglich zu bewerten ist.
Wie wirkt sich eine verzögerte Weiterleitung ärztlicher Befunde durch den Hausarzt aus?
Wird im Rahmen einer Routineuntersuchung Gewebe zur histologischen Untersuchung entnommen und liegt das Ergebnis dem behandelnden Hausarzt vor, ohne dass dieser es unmittelbar an den Patienten weiterleitet, so ist diese Verzögerung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht zuzurechnen. Der Hausarzt ist im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB anzusehen, da er keine dritte Person ist, deren sich der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner eigenen Anzeigeobliegenheit gegenüber der Versicherung bedient. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer den Arzt gerade damit beauftragt hat, den Befund seinerseits unmittelbar an die Versicherung weiterzuleiten, und der Arzt dies schuldhaft unterlässt. Fehlt ein solcher Auftrag, verbleibt die schuldhafte Verzögerung im Verantwortungsbereich des Arztes und wirkt sich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers aus, auch wenn § 278 BGB über den Rechtsgedanken des § 254 Absatz 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auch auf Obliegenheiten Anwendung findet.Urteil freischalten
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AG München, 15.04.2009 - Az: 142 C 31476/08
ECLI:DE:AGMUENC:2009:0415.142C31476.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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