Im vorliegenden Fall verlangte ein Reisender vom Veranstalter Schadensersatz für eine entwendetes Portemonnaie. Dieses war dem Reisenden seiner Aussage nach im Rotlichtviertel von Palma de Mallorca von Trickdieben gestohlen.
Der Reisende behauptete, der Veranstalter hätte von den Rumänenbanden Kenntnis gehabt und daher wäre eine entsprechende Warnung bei der Buchung erforderlich gewesen. Da diese nicht erfolgte, sei der Veranstalter schadensersatzpflichtig.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht - es besteht keine allgemeine Hinweispflicht auf eine erhöhte Diebstahlsgefahr seitens des Veranstalters. Und selbst wenn dies so wäre, hätte das Mitverschulden des Reisenden überwogen - und zwar so sehr, dass ein etwaiges Verschulden des Veranstalters völlig zurücktreten würde. Es ist grob fahrlässig, sich nachts alleine im Rotlichtmilieu von El Arenal mit einem (behaupteten) Betrag von 820 Euro in der Gesäßtasche zu begeben. Der Reisende ging daher leer aus.
Der Reisende behauptete, der Veranstalter hätte von den Rumänenbanden Kenntnis gehabt und daher wäre eine entsprechende Warnung bei der Buchung erforderlich gewesen. Da diese nicht erfolgte, sei der Veranstalter schadensersatzpflichtig.
Das Gericht folgte der Argumentation nicht - es besteht keine allgemeine Hinweispflicht auf eine erhöhte Diebstahlsgefahr seitens des Veranstalters. Und selbst wenn dies so wäre, hätte das Mitverschulden des Reisenden überwogen - und zwar so sehr, dass ein etwaiges Verschulden des Veranstalters völlig zurücktreten würde. Es ist grob fahrlässig, sich nachts alleine im Rotlichtmilieu von El Arenal mit einem (behaupteten) Betrag von 820 Euro in der Gesäßtasche zu begeben. Der Reisende ging daher leer aus.
AG Baden-Baden, 14.04.2011 - Az: 16 C 6/11
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