Versäumt eine Krankenkasse eines verletzten
Pauschalreisenden die Ausschlussfrist des
§ 651 g BGB, so verliert sie ihren Anspruch gegen den
Veranstalter, sofern Sie vom Schaden Kenntnis hatte und ihre Ansprüche nicht unverzüglich angemeldet hat.
Die Ausschlussfrist des § 651 g BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit der Gewährleistungsanspruch nach
§ 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht, ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt.
Der Text des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach „der
Reisende“ die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen hat, ist dahin auszulegen, dass der jeweilige Anspruchsinhaber die Frist wahren muss.
Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausschlussfrist. Der Ausschluss der verspätet geltend gemachten Ansprüche findet seine Rechtfertigung darin, dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will.
Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät.
Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung:
Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er schnell die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann.
Sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche erlangt der Reiseveranstalter aber nur durch eine Anmeldung seitens des Anspruchsinhabers.
Wenn ein Dritter, dem der Anspruch nicht zusteht, diesen geltend macht, besteht für den Reiseveranstalter bei vernünftiger Betrachtung kein hinreichender Anlass, sich um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu bemühen. Denn die Anmeldung des Dritten lässt die Möglichkeit offen, dass der Anspruchsinhaber selbst gar keinen Anspruch erheben wird, sei es, dass er einen solchen für nicht gegeben oder nicht beweisbar hält, sei es, dass er wegen Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen darauf verzichten will.
Der Reiseveranstalter hat aber ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen.