Eine Klausel, die vom Reisenden den vollen Reisepreis als Stornopauschale verlangt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unzulässig.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Fix- oder Billigangebot handelt, da der Veranstalter für gewöhnlich nicht die vollen Reisekosten zu tragen hat und dies an den Verbraucher weitergeben muss.
Es ist nämlichkeineswegs ausgeschlossen, dass auch bei Nichtantritt der Reise oder Rückritt zeitgleich mit dem Reisebeginn über ein Last-Minute-Angebot eine zumindest teilweise Vermarktung jedenfalls des leerstehenden Hotelzimmers möglich ist.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Fix- oder Billigangebot handelt, da der Veranstalter für gewöhnlich nicht die vollen Reisekosten zu tragen hat und dies an den Verbraucher weitergeben muss.
Es ist nämlichkeineswegs ausgeschlossen, dass auch bei Nichtantritt der Reise oder Rückritt zeitgleich mit dem Reisebeginn über ein Last-Minute-Angebot eine zumindest teilweise Vermarktung jedenfalls des leerstehenden Hotelzimmers möglich ist.
KG, 21.12.2010 - Az: 5 U 86/09
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