Eine Preiserhöhungsklausel im
Reisevertrag muss nach
§ 651a BGB die Bezugszeitpunkte für die an die Reisenden weiter zu reichenden Kostensteigerungen angeben. Dabei muss ausgeschlossen sein, daß auch nach Vertragsschluss eingetretene Kostensteigerungen in die Berechnung einbezogen werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, 22.11.2001 - Az:
I-6 U 103/01).
Die Preiserhöhungsklausel muss die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen, damit der Kunde in die Lage versetzt wird, die Preiserhöhung nach Grund und Höhe nachzuvollziehen. In der Klausel müssen demnach auch die Verteilungsmaßstäbe enthalten sein, nach denen die Kostensteigerungen auf die einzelnen
Pauschalreiseverträge umgelegt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüber ihren Kunden allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klausel enthalten:
"4.3. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen...".
Hierzu führte das Gericht aus:
Die beanstandete Klausel ist unwirksam, weil sie den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG). Für die rechtliche Überprüfung der Klausel ist gem. Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16 Abs. 1 UKlaG weiterhin das AGBG zugrunde zulegen.
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