Bestehen aufgrund der innerbetrieblichen Organisationsstruktur in verschieden Abteilungen eines Reiseunternehmens unterschiedliche Arbeitszeiten, beurteilt sich die Rechtzeitigkeit des Eingangs einer per Telefax übermittelten Anspruchsanmeldung nicht nach den Bürozeiten der zuständigen Abteilung, sondern nach der für Betriebsfremde erkennbaren Erreichbarkeit des Unternehmens.
AG Kleve, 11.05.2001 - Az: 3 C 52/01
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