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Vorsicht bei Verrechnungsschecks vom Reiseveranstalter!

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter (aus Kulanz) einen Verrechnungsscheck über 100 Euro zur "endgültigen Erledigung der Reklamation bzw. Klaglosstellung" an einen Reisenden geschickt, nachdem dieser sich über erheblichen Lärm durch Bauarbeiten im Hotel, wenig sorgfältig geputzte Zimmer und einen mit zu wenigen Liegen ausgestatteten Pool beschwert und einen Teil des Reisepreises zurückverlangt hatte.

Die behaupteten Mängel bestritt der Veranstalter.

Der Reisende begang dann einen gravierenden Fehler: Er löste den Scheck ein, bestand jedoch auch auf Zahlung der restlichen Forderung.

Da er den Scheck jedoch eingelöst hatte und damit die Reklamation als endgültig erledigt angesehen werden konnte, konnte er keine weitere Forderung mehr stellen.

Durch den entsprechenden Hinweis des Reiseveranstalters und das Einlösen seitens des Reisenden war die Reklamation als erledigt zu betrachten.

Daher sollten Reisende, die eine höhere Forderung stellen, nicht nur etwaige Teilzahlungen besonders sorgfältig prüfen sondern es auch unterlassen, voreilig einen Scheck über einen als "Teilbetrag" erachteten Betrag einzulösen, wenn sie den Rest später geltend machen wollen.

Es handelt sich in aller Regel hierbei nicht um eine Anzahlung!


AG Hamburg, 29.04.2010 - Az: 8B C 296/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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