Im vorliegenden Fall wollten die Reisenden den Reisepreis mindern, weil es im gebuchten 6-stöckigen Hotel lediglich zwei Lifts gab und es daher zu Wartezeiten kam.
Das Gericht konnte in diesem Umstand indes keinen Minderungsgrund erkennen. Die Reisenden scheiterten daher mit ihrer Forderung.
Das Gericht konnte in diesem Umstand indes keinen Minderungsgrund erkennen. Die Reisenden scheiterten daher mit ihrer Forderung.
AG Bad Homburg - Az: 2 C 3291/92-12
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