Hat ein Reisender am Urlaubsort eine Abfindung erhalten und im Gegenzug eine Verzichtsklausel unterzeichnet, so kann er keine weitergehenden Ansprüche wegen eines Reisemangels mehr geltend machen.
AG Bad Homburg, 05.12.2000 - Az: 2 C 746/00 (10)
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