Nehmen Reisende das Angebot einer Ersatzunterkunft ohne Vorbehalt an und rügen danach keine Mängel mehr, ändern sie den Reisevertrag einvernehmlich ab. Eine spätere Minderung oder ein Schadensersatz wegen des Umzugs oder der schlechteren Kabine sind dann ausgeschlossen.
Zeitlich begrenzte Lärmbelästigungen sind bereits durch eine Entschädigung von rund 20 % des Reisepreises für die betroffene Zeit abgegolten.
Vorliegend ging es um eine Balkonkabine auf Deck 9, über der sich eine Raucherbar befand, in der Musik gespielt wurde. Die Geräusche dauerten an drei Abenden bis etwa 24:00 Uhr bzw. 0:30 Uhr an. Dahinstehen konnte, inwieweit sich Reisende auf Beeinträchtigungen durch Musik bis etwa Mitternacht überhaupt berufen können, wenn die räumlichen Verhältnisse und das Vorhandensein einer Bar über der Kabine aus einem Lageplan ersichtlich waren.
Eine bereits geleistete Zahlung kann die Beeinträchtigung vollständig ausgleichen, wenn sie der Dauer und Intensität der Störung entspricht. Maßgeblich ist die auf die betroffene Zeit umgerechnete Reisepreisminderung. Vorliegend entsprach eine Zahlung von 430,00 Euro einer Minderung von rund 20 % für die betroffene Zeit. Damit waren die jeweils verhältnismäßig kurzzeitigen Beeinträchtigungen an drei Tagen abgedeckt. Weitere Zahlungsansprüche wegen der Musikgeräusche bestanden daher nicht.
Zeitlich begrenzte Lärmbelästigungen sind bereits durch eine Entschädigung von rund 20 % des Reisepreises für die betroffene Zeit abgegolten.
Welche Ansprüche kommen bei Lärm auf einer Kreuzfahrt in Betracht?
Wird eine Kabine durch Musikgeräusche beeinträchtigt, kommen beim Pauschalreisevertrag ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises sowie ein Schadensersatzanspruch nach §§ 651d, 249 ff. BGB (in der zum Zeitpunkt der Reise geltenden Fassung) in Betracht. Voraussetzung ist ein Reisemangel, der sich aus einer Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit ergeben kann. Besondere Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Kabine bestanden vorliegend nicht.Vorliegend ging es um eine Balkonkabine auf Deck 9, über der sich eine Raucherbar befand, in der Musik gespielt wurde. Die Geräusche dauerten an drei Abenden bis etwa 24:00 Uhr bzw. 0:30 Uhr an. Dahinstehen konnte, inwieweit sich Reisende auf Beeinträchtigungen durch Musik bis etwa Mitternacht überhaupt berufen können, wenn die räumlichen Verhältnisse und das Vorhandensein einer Bar über der Kabine aus einem Lageplan ersichtlich waren.
Eine bereits geleistete Zahlung kann die Beeinträchtigung vollständig ausgleichen, wenn sie der Dauer und Intensität der Störung entspricht. Maßgeblich ist die auf die betroffene Zeit umgerechnete Reisepreisminderung. Vorliegend entsprach eine Zahlung von 430,00 Euro einer Minderung von rund 20 % für die betroffene Zeit. Damit waren die jeweils verhältnismäßig kurzzeitigen Beeinträchtigungen an drei Tagen abgedeckt. Weitere Zahlungsansprüche wegen der Musikgeräusche bestanden daher nicht.
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AG Rostock, 02.03.2010 - Az: 48 C 303/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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