Sofern
Reisemängel nach Mängelanzeige durch den
Reisenden bei der örtlichen Reiseleitung und Ausbleiben einer Abhilfe binnen Monatsfrist dem
Reiseveranstalter bekanntgegeben wurden, so kann in dem ebenfalls fristgemäß zur Kenntnis gelangten Widerruf der Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich des gesamten
Reisepreises die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen liegen.
Zur Erfüllung des Erfordernisses der Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen gemäß
§ 651 g BGB genügt es nämlich, dass dem Reiseveranstalter vor Ablauf der Monatsfrist die Mängelanzeigen des Reisenden sowie das Unterbleiben einer Abhilfe durch Angebot eines vertragsgerechten Hotels bekannt wurden und der Veranstalter von dem Widerruf der Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich des Reisepreises durch den Reisenden erfuhr.
Eine wirksame Erklärung gem. § 651 g I BGB muss erkennen lassen, dass wegen der gerügten Mängel nicht nur Abhilfe verlangt wird, die nach Reiseende ohnehin nicht mehr möglich ist, sondern weitergehende Ansprüche aus den Mängeln hergeleitet werden sollen.
Zweck der Bestimmung ist nämlich, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden, um ihm so zu ermöglichen, zeitnah am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und ggf. seinen Versicherer zu benachrichtigen.
Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.
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