Hat ein Reisender zur Selbsthilfe gegriffen und sich eine Ersatzunterkunft besorgt, so sind die Kosten hierfür nur dann zu erstatten, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt war. Von einer erheblichen Beeinträchtigung
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LG Duisburg, 20.12.2007 - Az: 12 S 92/07
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