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Änderung des Programmablaufs vorbehalten: keine Minderung des Reisepreises

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurden Änderungen des Programmablaufs vertraglich vorbehalten, so stellt eine ebensolche Änderung keinen Reisemangel dar.

Dies gilt auch für den Fall, daß in der Nähe des Hotels Baustellen liegen und kein besonderer Blick zugesichert wurde.

Längere Wartezeiten bei der Essensausgabe und das Verteilen von Essen mit den Händen können indes preismindernd wirken.

Sofern eine Flusskreuzfahrt flussaufwärts und nicht flussabwärts durchgeführt wird, ohne das Landgänge ausfällen, so liegt kein Reisemangel vor.

Eine vertraglich vorbehaltene Änderung des Programmablaufs stellt ebenso wie die Nachtfahrten auf dem Nil keinen Reisemangel dar.


AG Hamburg, 25.05.2003 - Az: 4 C 446/01

ECLI:DE:AGHH:2003:0525.4C446.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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