Der Auswahl einer wesentlichen Komponente einer
Pauschalreise stellt einen erheblichen
Reisemangel dar. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten der Nebenleistungen deutlich über der Hauptleistung liegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten verschiedene Reiseleistungen. Es war ein Flug von Stuttgart nach Paris und zurück, eine Unterbringung in einem Hotel in Paris, sowie ein Reisebaustein „Paris klassisch - neu entdecken“ gebucht.
Nach der Ankunft in Paris mussste die Klägerin feststellen, dass der Reisebaustein, der ein „Erwandern der Stadt Paris zu Fuß mit einem örtlichen Führer“ enthielt, nicht mehr im Programm der Beklagten war. Ein Ersatzprogramm wurde von der Beklagten nicht angeboten.
Die Reiseleistungen Flug und Unterbringung waren nicht zu beanstanden.
Nach Reiserückkehr hat die Beklagte den Preis für den Baustein, der gemessen am Gesamtreisepreis etwa 15% betrug, zurückerstattet. Eine weitere Erstattung lehnte sie ab.
Mit der Klage macht der Kläger eine
Minderung des verbleibenden Reisepreises von 28% geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§
651 d Abs. 1,
651 c Abs. 1, 473 BGB einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in beanspruchter Höhe.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.