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Schwerpunkt der Reise verändert - Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Behält sich der Reiseveranstalter Änderungen des Reiseablaufes in den Allgemeinen Reisebedingungen vor, so dürfen diese nur Details des Programms betreffen.

Im vorliegenden Fall buchte der Reisende eine Ägypten-Reise, die auch eine 8-tägige Nilkreuzfahrt umfasste.

Vor Ort wurde der Reisende jedoch informiert, dass die Kreuzfahrt um 1 1/2 Tage verkürzt wurde.

Da die Dauer der Kreuzfahrt in Anbetracht der Vielzahl von derartigen Angeboten ein entscheidendes Kriterium für die Buchung sei, bestand ein Recht der Minderung.

Die AGB können den Reiseveranstalter nicht von seiner Pflicht zu entbinden, die versprochenen Schwerpunkte der Reise in vereinbarter Weise zu erbringen.

Bei der Dauer der Nil-Kreuzfahrt hat es sich um einen solchen Schwerpunkt gehandelt. Für die Buchung entscheidendes Motiv ist insbesondere die Frage, wie die einzelnen Tage in Ägypten verbracht werden, wie viele Tage also Strandurlaub sind und an wie vielen Tagen mit einem Schiff über den Nil gefahren wird.

Werden diese Versprechungen vor Ort - wie vorliegend - in der Weise relativiert, dass die Nil-Kreuzfahrt zeitlich begrenzt wird, entfällt für den Reisenden einer der Gründe, warum er die Reise bei dem Veranstalter überhaupt gebucht hat.

Da aufgrund der Verkürzung zudem an 2 Tagen kein (vertraglich zugesichertes) Mittag- und Abendessen, sondern lediglich ein Frühstück zur Verfügung stand, war nach Ansicht des Gerichts eine Minderung von 80% für die betroffenen Tage angemessen.

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