Aussehen, Benehmen und Nationlität von Passagieren einer
Kreuzfahrt begründen keinen
Mangel der Kreuzfahrt selbst, der zur
Minderung des Reisepreises führen kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gebucht war vorliegend eine Kreuzfahrtreise („Auf den Spuren Homers“) im östlichen Mittelmeer. Die Reise fand auf dem „Traumschiff MS Berlin“ statt.
Die Reisenden waren der Ansicht, es habe sich um eine drittklassige Charterreise gehandelt, weil die gleiche Reise im Osten Deutschlands wesentlich billiger angeboten worden. Der Preisunterschied sei umso unerträglicher gewesen, weil das Niveau der Reise abgesunken sei. Es wäre zu störenden Verhaltensweisen der Mitreisenden gekommen, wie das Einpacken des Frühstücks und Vespern bei historischen Stätten und Mitnahme von Kaffee in Thermoskannen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Minderungsgrund im Sinne des Reiserechtes, insbesondere im Sinne des
§ 651c BGB ist nicht gegeben.
Bei der Bewertung eines Umstandes als Mangel kommt es zum einen auf eine Gesamtsituation und zum anderen eben auf vernünftige Betrachtungsweise an.
Es ist gerichtsbekannt, dass das Traumschiff „MS Berlin“ in weiten Kreisen der Bevölkerung ein Begriff ist und es ist gerichtsbekannt, dass Abende von Fernsehgenuss der visuellen Teilnahme an solchen Ereignissen gewidmet sind. Doch ergibt sich aus der Lebenserfahrung auch, dass jeder Erwachsene und vernünftige Mensch weiß, dass das Leben nicht immer so ist wie es sich im Fernsehen darstellt oder wie es im Fernsehen dargestellt wird.
Etwaige Erwartungen sind keine rechtliche Grundlage.
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