Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe muss nicht sämtliche nach § 1 PAngV erforderlichen Informationen bereits im Blickfang selbst enthalten. Fehlende Angaben - etwa zu zusätzlich anfallenden Gebühren - können durch einen klaren, unmissverständlichen und dem Blickfang zugeordneten Sternchenhinweis ergänzt werden. Bei Warengattungen mit situationsabhängigen Endpreisen genügt zudem die Angabe eines vorläufigen Preises, sofern der Verbraucher die Preiszusammensetzung nachvollziehen und den endgültigen Preis im weiteren Buchungsverlauf ohne Weiteres ermitteln kann.
Nach früherer, strengerer Rechtsprechung mussten blickfangmäßig herausgestellte Angaben isoliert betrachtet für sich genommen zutreffend sein. Die neuere Rechtsprechung hat diesen Ansatz aufgegeben. Danach kann es genügen, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen des beworbenen Angebots hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn die im Blickfang stehende Angabe objektiv unrichtig ist, etwa im Fall einer bewussten Falschangabe, für die kein nachvollziehbarer Anlass besteht.
An die Deutlichkeit des Hinweises sind dabei keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Erfolgt der Sternchenhinweis unmittelbar im Anschluss an die herausgehobene Preisangabe und ist er ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines Links wahrnehmbar, entspricht dies auch den strengeren Grundsätzen der älteren Rechtsprechung. Eine mehrfache Verwendung desselben Sternchens für unterschiedliche Angaben beeinträchtigt die Zuordnung nicht wesentlich, sofern die räumliche Nähe gewahrt bleibt. Auch eine reduzierte Schriftgröße steht der Lesbarkeit nicht zwingend entgegen, sofern der Text noch hinreichend erfassbar ist. Die Aufnahme weiterer, sachlich zusammenhängender Informationen im Hinweistext schließt dessen Lesbarkeit ebenfalls nicht aus, wenn der Gesamtumfang übersichtlich bleibt.
Welche Anforderungen werden an die Preisangabe gestellt?
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ist derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, verpflichtet, den Endpreis anzugeben - also den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Wird eine Preisangabe dabei blickfangmäßig herausgestellt, etwa durch besondere Größe, Farbe oder Platzierung, gelten hieran erhöhte Anforderungen an Vollständigkeit und Richtigkeit, da der Verbraucher dieser Angabe eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringt.Nach früherer, strengerer Rechtsprechung mussten blickfangmäßig herausgestellte Angaben isoliert betrachtet für sich genommen zutreffend sein. Die neuere Rechtsprechung hat diesen Ansatz aufgegeben. Danach kann es genügen, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen des beworbenen Angebots hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn die im Blickfang stehende Angabe objektiv unrichtig ist, etwa im Fall einer bewussten Falschangabe, für die kein nachvollziehbarer Anlass besteht.
Welche Anforderungen gelten an einen aufklärenden Sternchenhinweis?
Enthält eine blickfangmäßige Angabe zwar keine objektiv unrichtige, aber lediglich eine unvollständige Information - die sogenannte „halbe Wahrheit“ -, ist diese durch einen Sternchenhinweis oder ein vergleichbar deutliches Zeichen zu ergänzen. Voraussetzung für eine hierdurch erzielte Irrtumsausschließung ist, dass der aufklärende Hinweis am Blickfang teilhat und die Zuordnung zur herausgestellten Angabe gewahrt bleibt. Maßgeblich ist, ob ein situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher den Hinweis wahrnimmt.An die Deutlichkeit des Hinweises sind dabei keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Erfolgt der Sternchenhinweis unmittelbar im Anschluss an die herausgehobene Preisangabe und ist er ohne weiteres Scrollen oder Anklicken eines Links wahrnehmbar, entspricht dies auch den strengeren Grundsätzen der älteren Rechtsprechung. Eine mehrfache Verwendung desselben Sternchens für unterschiedliche Angaben beeinträchtigt die Zuordnung nicht wesentlich, sofern die räumliche Nähe gewahrt bleibt. Auch eine reduzierte Schriftgröße steht der Lesbarkeit nicht zwingend entgegen, sofern der Text noch hinreichend erfassbar ist. Die Aufnahme weiterer, sachlich zusammenhängender Informationen im Hinweistext schließt dessen Lesbarkeit ebenfalls nicht aus, wenn der Gesamtumfang übersichtlich bleibt.
Wann liegt trotz Sternchenhinweis eine Irreführung vor?
Erklärende Angaben müssen grundsätzlich vollständig sein. Fehlt jedoch nur eine Detailangabe - etwa die exakte Höhe einer Gebühr -, ohne dass dies das eigentliche Irreführungspotential der blickfangmäßigen Angabe betrifft, führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Werbung. Maßgeblich ist, worin die vom jeweiligen Anspruchsteller geltend gemachte Fehlvorstellung des Verbrauchers besteht. Wird lediglich die Zuordnung des aufklärenden Hinweises zum Blickfang beanstandet, nicht aber die fehlende Bezifferung einzelner Beträge, bleibt eine unvollständige Detailangabe im Hinweistext für die Beurteilung der Irreführung ohne Bedeutung, wenn die relevante Information - etwa die Zusammensetzung des Preises - im weiteren Buchungsverlauf ohne Weiteres zugänglich ist.Welche Bedeutung hat dies für vorläufige oder situationsabhängige Preise?
Bei Warengattungen, deren Endpreis von weiteren Buchungsmodalitäten abhängt, genügt die Angabe eines vorläufigen Preises den Anforderungen des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall geltenden Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in ein Buchungssystem ohne Weiteres feststellen kann. Vorliegend betraf dies die Bewerbung von Veranstaltungstickets mit einem Einstiegspreis, zu dem im weiteren Buchungsverlauf zusätzliche Gebühren hinzutraten. Da die Zusammensetzung des Endpreises im Buchungssystem transparent dargestellt wurde, war dem Transparenzgebot Genüge getan.Wie verhält sich dies zur wettbewerbsrechtlichen Irreführung?
Neben der Preisangabenverordnung war zu prüfen, ob die beanstandete Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG darstellt. Eine Irreführung wegen unvollständiger Preisangabe scheidet aus, wenn der aufklärende Hinweis den dargestellten Anforderungen genügt und der Streitgegenstand sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, mithin nicht auf eine über den Sternchenhinweis hinausgehende, allgemeine Vollständigkeit sämtlicher Preisbestandteile gerichtet ist.
OLG Hamburg, 25.03.2010 - Az: 3 U 108/09
ECLI:DE:OLGHH:2010:0325.3U108.09.0A
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