Weist ein Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin, daß Ausflüge während des Urlaubs von Partneragenturen durchgeführt werden und die Leistungen rechtlich als Fremdleistungen zu betrachten sind, so haftet der Veranstalter nicht für Schäden, die auf einem solchen Ausflug entstanden sind (vorliegend: Verletzungen aufgrund eines auf einer Safari umgestürzten Jeeps).
Auch der Umstand, daß im Prospekt von "eigenen Safari-Jeeps" die Rede war und diese auch den Namen des Veranstalters als Aufschrift trugen, ändert hieran nichts.
Auch der Umstand, daß im Prospekt von "eigenen Safari-Jeeps" die Rede war und diese auch den Namen des Veranstalters als Aufschrift trugen, ändert hieran nichts.
LG Frankfurt/Main, 17.06.2004 - Az: 2-19 O 516/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


