Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.894 Anfragen

Haftungsausschluss bei Flugpauschalreisen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung im Zusammenhang mit der Beförderung zum Urlaubsort ist bei Pauschalreisen nicht möglich. Eine derartige Vertragsgestaltung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im vorliegenden Fall über eine Verbandsklage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden, bei der es um die Wirksamkeit folgender Klauseln ging:

"Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ..."

"Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."

Die Reisen waren als Flugpauschalreisen bezeichnet und schlossen die Beförderung mit Linienflügen ein.

Die erste Klausel wurden für unwirksam gehalten, weil sie den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt. Nach ihrem Wortlaut erfaßt sie trotz des Hinweises auch Fälle, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB).

Die zweite Klausel wurde für unwirksam gehalten, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt, denn nach dem Wortlaut der Klausel sind trotz des Hinweises auch von ihr Fälle umfaßt, in denen nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt (§ 651 a Abs. 2 BGB).


BGH, 30.09.2003 - Az: X ZR 244/02

Quelle: PM des BGH


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.279 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal