Erkrankt ein Reiseteilnehmer vor Beginn der gebuchten
Reise schwer, so ist die ärztliche Prognose im Falle einer Stornierung für die Kostenübernahme durch die
Reiserücktrittsversicherung maßgeblich.
Im vorliegenden Fall musste ein Reiseteilnehmer intensiv im Krankenhaus behandelt werden. Nach Ansicht der Ärzte werde er jedoch in zwei Wochen Reise fähig sein. Sie bestätigten ihm daher seiner Reisefähigkeit. Zwei Wochen vor Beginn der Reise verschlechtert sich jedoch der Zustand, sodass die Reise endgültig
storniert werden musste.
Die Reiserücktrittsversicherung erstattete die Reisekosten nur teilweise, da die Reise ihrer Ansicht nach viel früher - zum Zeitpunkt der ersten Erkrankung - hätte storniert werden müssen. Somit habe sich der
Reisende grob fahrlässig verhalten.
Da sich der Reiseteilnehmer jedoch auf die Aussage der Ärzte verlassen darf, konnte das Gericht kein Fehlverhalten erkennen.