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Reiserücktritt bei Unwohlsein?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Da es sich bei einem Reiserücktritt aufgrund von Unwohlsein nicht um eine unerwartete schwere Erkrankung handelt, tritt die Reiserücktrittskostenversicherung nicht automatisch für die Stornokosten ein.

Dies gilt auch dann, wenn bei unklarer Diagnose die Entscheidung, nicht zu verreisen, vernünftig erscheint.

Der bloße Verdacht auf eine unerwartete schwere Erkrankung ist nicht als Versicherungsfall erfasst.

Nach der ausdrücklichen und abschließenden Regelung in den Versicherungsbedingungen kann dieser Sachverhalt auch nicht mit einer tatsächlichen schweren Erkrankung gleichgestellt werden. Es sind etliche Gründe denkbar, die eine Stornierung einer Reise als richtige Lösung erscheinen lassen, ohne dass jene als Versicherungsfall erfasst sind. Ein Anspruch gegen die Beklagte entsteht nicht bei jeder Unzumutbarkeit für den Antritt einer Reise, sondern nur in den vertraglich geregelten Fällen.

Vorliegend hat lediglich eine subjektiv empfundene Angina-pectoris-Symptomatik vorgelegen mit der Gefahr, dass sich diese in somatische Richtung entwickeln könnte, wobei kardio-pulmonal nichts feststellbar war und die ärztliche Behandlung sich neben der Verabreichung eines Mittels zur Senkung des Bluthochdrucks in einem beruhigenden Gespräch erschöpfte. Dies reicht nicht aus.

Auch der Umstand, dass rund ein halbes Jahr nach der Reisestornierung eine koronare Herzinsuffizienz festgestellt wurde, lässt keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass eine schwere Herzerkrankung zum Zeitpunkt der Stornierung vorgelegen hat.


AG Hamburg, 15.08.2002 - Az: 13B C 333/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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